LSG Bayern - Beschluss vom 09.02.2009
L 19 B 682/08 R
Normen:
SGG § 109 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 24.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 532/05

Übernahme der Kosten für ein Gutachten nach § 109 SGG

LSG Bayern, Beschluss vom 09.02.2009 - Aktenzeichen L 19 B 682/08 R

DRsp Nr. 2009/8520

Übernahme der Kosten für ein Gutachten nach § 109 SGG

Die Übernahme der für ein Gutachten nach § 109 SGG verauslagten Kosten auf die Staatskasse ist in der Regel dann gerechtfertigt, wenn das Gutachten in beträchtlichem Umfang beweiserheblich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es durch Aufzeigen bis dahin nicht berücksichtigter medizinischer Gesichtspunkte zur Aufklärung des Sachverhalts wesentlich beigetragen oder die Erledigung des Rechtsstreits in sonstiger Weise wesentlich gefördert hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 24.06.2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 109 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2;

Gründe:

I. Streitig ist die Übernahme der Kosten eines gemäß § !09 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse.