Auf die Beschwerde der Klägerin werden der Beschluss des Sozialgerichts Fulda vom 21. Januar 2011 geändert und die der Klägerin durch die Einholung des Gutachtens von Dr. RT. entstandenen Kosten in vollem Umfang auf die Staatskasse übernommen.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich begründet.
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