LSG Hessen - Beschluss vom 09.03.2011
L 5 R 108/11 B
Normen:
SGG § 109 Abs. 1; SGG § 183;
Vorinstanzen:
SG Fulda, vom 21.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 RA 1009/04

Übernahme der Kosten für ein Gutachten im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Hessen, Beschluss vom 09.03.2011 - Aktenzeichen L 5 R 108/11 B

DRsp Nr. 2011/5186

Übernahme der Kosten für ein Gutachten im sozialgerichtlichen Verfahren

Hat das Gutachten maßgeblich zur unstreitigen Beilegung des Rechtsstreits (hier über Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit) in der Hauptsache beigetragen, so ist die Übernahme der Gutachtenkosten in vollem Umfang auf die Staatskasse sachgerecht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde der Klägerin werden der Beschluss des Sozialgerichts Fulda vom 21. Januar 2011 geändert und die der Klägerin durch die Einholung des Gutachtens von Dr. RT. entstandenen Kosten in vollem Umfang auf die Staatskasse übernommen.

Normenkette:

SGG § 109 Abs. 1; SGG § 183;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist sachlich begründet.