LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.05.2022
L 34 AS 2279/18
Normen:
SGB II §§ 19 ff.; SGB II §§ 7 ff.; SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 08.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 103 AS 2279/18

Übernahme der Kosten für die Einlagerung von MöbelnFehlende Aussicht auf Anmietung einer Wohnung durch einen Leistungsempfänger

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2022 - Aktenzeichen L 34 AS 2279/18

DRsp Nr. 2022/15001

Übernahme der Kosten für die Einlagerung von Möbeln Fehlende Aussicht auf Anmietung einer Wohnung durch einen Leistungsempfänger

Besteht keine konkrete Aussicht auf Anmietung einer eigenen Wohnung durch einen Leistungsempfänger in absehbarer Zeit, sind Einlagerungskosten für Möbel und persönliche Gegenstände nicht zu übernehmen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. November 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II §§ 19 ff.; SGB II §§ 7 ff.; SGG § 193;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für die Einlagerung von Möbeln und sonstigen Gegenständen in der Zeit vom 20. Juni 2016 bis 17. Juni 2018.

Die 1979 geborene Klägerin bezieht vom Beklagten seit 2010 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Seit dem 1. Juli 2013 lebt sie in einem Wohnheim zur Unterbringung von Obdachlosen unter der im Rubrum genannten Anschrift. Dort steht ihr ein 12 m² großes Einzelzimmer zur Verfügung, welches sie mit ihrem Hund teilt. Die Kosten für das Zimmer beliefen sich im streitbefangenen Zeitraum auf 37,50 € pro Tag.