Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten für die Beschulung an der privaten D. in S. zu gewähren.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.
Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner bis zum heutigen Tage die Entwicklung und Praktizierung eines auf die Bedürfnisse des Antragstellers ausgerichteten Förderungskonzeptes durch die M. -I. -Realschule in B. in Zusammenarbeit mit der Bezirksregierung L. als Schulaufsichtsbehörde nicht dargelegt hat, geht der Senat nunmehr von einer hinreichenden Glaubhaftmachung sowohl des Anordnungsanspruchs als auch des Anordnungsgrunds für die begehrte Hilfemaßnahme aus (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
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