LSG Bayern - Beschluss vom 07.08.2009
L 13 R 450/09 B
Normen:
SGG § 109 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 27.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 4328/06

Übernahme der Kosten für die Begutachtung im sozialgerichtlichen Verfahren auf die Staatskasse bei fehlenden neuen Erkenntnissen

LSG Bayern, Beschluss vom 07.08.2009 - Aktenzeichen L 13 R 450/09 B

DRsp Nr. 2009/25286

Übernahme der Kosten für die Begutachtung im sozialgerichtlichen Verfahren auf die Staatskasse bei fehlenden neuen Erkenntnissen

Eine Übernahme der Kosten auf die Staatskasse ist abzulehnen, soweit sich aus dem nach § 109 SGG eingeholten Gutachten keine für die Entscheidung wesentlichen Erkenntnisse ergeben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 27. März 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 109 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Gegenstand des beim SG Regensburg anhängig gewesenen Rechtsstreits war die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.