LSG Bayern - Beschluss vom 07.08.2009
L 13 R 352/09 B
Normen:
SGG § 109 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 18.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 47 R 2301/05

Übernahme der Kosten für die Begutachtung im sozialgerichtlichen Verfahren auf die Staatskasse bei fehlenden neuen Erkenntnissen

LSG Bayern, Beschluss vom 07.08.2009 - Aktenzeichen L 13 R 352/09 B

DRsp Nr. 2009/25285

Übernahme der Kosten für die Begutachtung im sozialgerichtlichen Verfahren auf die Staatskasse bei fehlenden neuen Erkenntnissen

Eine Übernahme der Kosten auf die Staatskasse ist abzulehnen, soweit sich aus dem nach § 109 SGG eingeholten Gutachten keine für die Entscheidung wesentlichen Erkenntnisse ergeben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 18. November 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 109 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Streitig zwischen den Beteiligten war vor dem Sozialgericht München (SG) der Anspruch des Beschwerdeführers (Bf) auf Weitergewährung einer Zeitrente wegen voller Erwerbsminderung.