OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.01.2010
12 B 1655/09
Normen:
SGB VIII § 35a Abs. 1; SGB VIII § 35a Abs. 1a S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EinglVO § 12;
Vorinstanzen:

Übernahme der Kosten für den Besuch einer auf die Förderung von ADHS-Kindern spezialisierten Schule und die Unterbringung in einem solchen Internat im einstweiligen Rechtsschutz; Anordnungsgrund wegen eines drohenden Verlusts effektiver Schulzeit und drohende Intensivierung oder Verfestigung des Krankheitsbildes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.01.2010 - Aktenzeichen 12 B 1655/09

DRsp Nr. 2010/2902

Übernahme der Kosten für den Besuch einer auf die Förderung von ADHS-Kindern spezialisierten Schule und die Unterbringung in einem solchen Internat im einstweiligen Rechtsschutz; Anordnungsgrund wegen eines drohenden Verlusts effektiver Schulzeit und drohende Intensivierung oder Verfestigung des Krankheitsbildes

1. Von einer seelischen Behinderung bedroht sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (§ 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII).2. Eine Abweichung von der seelischen Gesundheit i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII liegt zwar nicht schon dann vor, wenn lediglich eine hyperkinetische Störung von Aktivität und Aufmerksamkeit (ICD-10: F 90.0) diagnostiziert wird. Bei einer solchen Erscheinung ist die Abweichung von dem für das Lebensalter typischen Zustand der seelischen Gesundheit vielmehr nur zu bejahen, wenn es als Sekundärfolge von ADHS zu einer seelischen Störung kommt, so dass deshalb die seelische Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen länger als 6 Monate von dem für sein Alter typischen Zustand abweicht.