Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 31. März 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Im Berufungsverfahren steht nur noch im Streit, ob der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der ihm für das Schneiden der Nägel an Händen und Füßen seit 2007 ein- bis zweimonatlich in einem Kosmetikstudio mit einem Betrag von jeweils 18,00 EUR für Pediküre und Maniküre bzw. 24,00 EUR ab 2010 entstandenen Kosten bzw. auf Übernahme der künftig entstehenden Kosten hat.
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