SG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 228/05
Übernahme der Kosten für das Arzneimittel Lidoderm durch die gesetzliche Krankenversicherung im Wege des Off-Label-Use
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.09.2008 - Aktenzeichen L 1 KR 132/07
DRsp Nr. 2008/20414
Übernahme der Kosten für das Arzneimittel Lidoderm durch die gesetzliche Krankenversicherung im Wege des Off-Label-Use
Eine zulassungsüberschreitende Anwendung eines Schmerzpflasters mit dem Wirkstoff Lidocain auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung kommt nur in Betracht, wenn es kumulativ um die Behandlung einer schwerwiegenden - also lebensbedrohlichen oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden - Erkrankung geht, keine andere Therapie verfügbar ist und aufgrund der Datenlage die begründete Aussicht besteht, dass mit dem betreffenden Präparat ein Behandlungserfolg erzielt werden kann. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]