LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.04.2022
L 9 KR 233/20
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 08.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 166 KR 3426/18

Übernahme der Kosten für cannabishaltige ArzneimittelKonkretisierung eines KlagebegehrensBegriff der schwerwiegenden Erkrankung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.04.2022 - Aktenzeichen L 9 KR 233/20

DRsp Nr. 2022/15086

Übernahme der Kosten für cannabishaltige Arzneimittel Konkretisierung eines Klagebegehrens Begriff der schwerwiegenden Erkrankung

Bei cannabishaltigen Arzneimitteln muss wegen der unterschiedlichen medizinischen Indikationen eine Konkretisierung eines Klagebegehrens in Bezug auf eine Bezeichnung und Dosierung des begehrten Präparats erfolgen.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Übernahme der Kosten für cannabishaltige Arzneimittel.

Der am 1983 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Seit dem zehnten Lebensjahr wird bei ihm eine Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Störung (ADHS) diagnostiziert. Zu seinen Symptomen zählen unter anderem Hyperaktivität, Schlafstörungen, Unruhe, Nervosität und Aufmerksamkeitsprobleme (ADHS vom kombinierten Typ).

Der Kläger war zunächst von April 1995 bis Mai 2002 beim Kinder- und Jugendtherapeuten W-D S in Behandlung. Die Behandlung erfolgte durch die Verordnung des Medikaments Ritalin (Wirkstoff: Methylphenidat), dessen regelmäßige Einnahme eine Besserung der Symptomatik des Klägers bewirkte. Es traten jedoch auch Nebenwirkungen in Form von Appetitlosigkeit auf.