LSG Bayern - Beschluss vom 28.01.2019
L 18 SO 320/18 B ER
Normen:
SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54; EinglhV § 16 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 14.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SO 179/18 ER

Übernahme der Kosten eines HausgebärdensprachkursesAnspruch auf EingliederungshilfeKeine abschließende Prüfung der Erfüllung einer Aufgabe der Eingliederungshilfe in einem Eilverfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 28.01.2019 - Aktenzeichen L 18 SO 320/18 B ER

DRsp Nr. 2019/10374

Übernahme der Kosten eines Hausgebärdensprachkurses Anspruch auf Eingliederungshilfe Keine abschließende Prüfung der Erfüllung einer Aufgabe der Eingliederungshilfe in einem Eilverfahren

1. Ob nach der Besonderheit des Einzelfalles mit einem Hausgebärdensprachkurs im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt wird, ist in einem Eilverfahren nicht abschließend zu prüfen. 2. Besteht hierfür die gute Möglichkeit, sind Leistungen vorläufig zu gewähren.

Tenor

I.

Der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 14. November 2018 wird aufgehoben.

II.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Kosten eines Hausgebärdensprachkurses im Umfang von vier Stunden wöchentlich zu höchstens 50,00 Euro je Stunde für die Zeit ab 01.02.2019 bis längstens zur Bekanntgabe der erstinstanzlichen Hauptsacheentscheidung gegenüber dem Antragsteller zu übernehmen.

III.

Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54; EinglhV § 16 Nr. 2;

Gründe

I.