Der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 14. November 2018 wird aufgehoben.
II.Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Kosten eines Hausgebärdensprachkurses im Umfang von vier Stunden wöchentlich zu höchstens 50,00 Euro je Stunde für die Zeit ab 01.02.2019 bis längstens zur Bekanntgabe der erstinstanzlichen Hauptsacheentscheidung gegenüber dem Antragsteller zu übernehmen.
III.Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.
I.
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