LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 27.01.2011
L 8 SO 171/08
Normen:
SGB XII § 53 Abs. 3; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB XII § 72 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 82 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 83 Abs. 1; SGB XII § 88 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 07.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 51 SO 250/07

Übernahme der Kosten einer erforderlichen Vorlesehilfe für das Studium im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.01.2011 - Aktenzeichen L 8 SO 171/08

DRsp Nr. 2011/15673

Übernahme der Kosten einer erforderlichen Vorlesehilfe für das Studium im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII

1. Bei der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII handelt es ich um eine Leistung nach dem SGB XII und damit nicht um (bei der Gewährung anderer Leistungen nach dem SGB XII berücksichtigungsfähiges) Einkommen gem § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII. 2. Das pauschal den Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen bezweckende und stark versorgungsrechtliche Züge aufweisende (niedersächsische) Landesblindengeld dient nicht demselben Zweck wie Leistungen der Eingliederungshilfe, mit denen die Kosten für eine zur Absolvierung eines Hochschulstudiums erforderliche Vorlesehilfe übernommen werden. Es darf damit nicht als Einkommen bei der Gewährung der Eingliederungshilfe berücksichtigt werden (§ 83 Abs. 1 SGB XII). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten wird der erste Absatz des Tenors des Urteils des Sozialgerichts Hannover vom 7. August 2008 wie folgt neu gefasst:

Der Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2007 wird geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab 1. Januar 2007 die bewilligte Eingliederungshilfe ohne "Eigenanteil" des Klägers zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.