Auf die Berufung der Beklagten wird der erste Absatz des Tenors des Urteils des Sozialgerichts Hannover vom 7. August 2008 wie folgt neu gefasst:
Der Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2007 wird geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab 1. Januar 2007 die bewilligte Eingliederungshilfe ohne "Eigenanteil" des Klägers zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
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