LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.03.2015
L 5 KR 3861/12
Normen:
SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; SGB V § 135 Abs. 1; SGB V § 2 Abs. 1a; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 12.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 2977/11

Übernahme der Kosten einer Behandlung mit dem Arzneimittel CellCeptOff-Label-UseNeue ärztliche BehandlungsmethodeVerfassungskonforme Auslegung leistungsrechtlicher Vorschriften

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2015 - Aktenzeichen L 5 KR 3861/12

DRsp Nr. 2016/3991

Übernahme der Kosten einer Behandlung mit dem Arzneimittel CellCept Off-Label-Use Neue ärztliche Behandlungsmethode Verfassungskonforme Auslegung leistungsrechtlicher Vorschriften

1. Bei der Verabreichung des Arzneimittels CellCept handelt es sich nicht um eine (neue) ärztliche Behandlungsmethode, weshalb es einer (positiven) Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V i.S.d. § 135 Abs. 1 SGB V nicht bedarf. 2. Das BVerfG hat es mit dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG für nicht vereinbar erklärt, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. 3. Die zu einem solchen Ergebnis führende Auslegung der leistungsrechtlichen Vorschriften des Krankenversicherungsrechts ist in der extremen Situation krankheitsbedingter Lebensgefahr verfassungswidrig.