BSG - Urteil vom 07.05.2013
B 1 KR 44/12 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 135 Abs. 1; SGB V § 137c; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 27;
Fundstellen:
DB 2013, 16
NZS 2013, 861
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 06.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 (16) KR 207/09
SG Aachen, vom 29.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 125/09

Übernahme der Kosten einer ambulanten hyperbaren Sauerstoff(HBO)-Therapie durch die gesetzliche Krankenversicherung

BSG, Urteil vom 07.05.2013 - Aktenzeichen B 1 KR 44/12 R

DRsp Nr. 2013/19316

Übernahme der Kosten einer ambulanten hyperbaren Sauerstoff(HBO)-Therapie durch die gesetzliche Krankenversicherung

1. Empfiehlt der Gemeinsame Bundesausschuss objektiv willkürlich eine neue Behandlungsmethode nicht für die vertragsärztliche Versorgung, lehnt die Krankenkasse deshalb eine Kostenübernahme hierfür ab und beschafft sich ein Versicherter aufgrund dessen die für ihn notwendige Leistung selbst, kann er wegen Systemversagens Kostenfreistellung verlangen. 2. Die Grundsätze der Rechtsprechung zum Systemversagen ergänzen die gesetzliche Regelung der Folgen verzögerter Bearbeitung eines Antrags beim Gemeinsamen Bundesausschuss auf Empfehlung einer neuen Methode für die vertragsärztliche Versorgung.

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 2011 und des Sozialgerichts Aachen vom 29. September 2009 sowie der Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2009 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Kosten der ambulant durchgeführten hyperbaren Sauerstofftherapie in Höhe von 6994,44 Euro freizustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 135 Abs. 1; SGB V § 137c; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 27;

Gründe:

I