LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 22.10.2013
L 8 SO 241/13 B ER
Normen:
Eingliederungshilfe-Verordnung § 12 Nr. 1; SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 7; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB XII § 92 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 13.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 SO 54/13 ER

Übernahme der Kosten einer ambulanten Autismus-Therapie im Wege der EingliederungshilfeEntscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.10.2013 - Aktenzeichen L 8 SO 241/13 B ER

DRsp Nr. 2014/2777

Übernahme der Kosten einer ambulanten Autismus-Therapie im Wege der EingliederungshilfeEntscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Bei Zweifeln im Eilverfahren, ob eine Leistung wie hier die Übernahme der Kosten einer ambulanten Autismus-Therapie für ein 10jähriges Kind zur angemessenen Schulbildung zählt oder nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII eine nicht privilegierte Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft darstellt, ist im Rahmen einer Folgenabwägung zu entscheiden. 2. Werden zum Aufgabenbereich der Schulverwaltung zählende Fördermaßnahmen tatsächlich nicht erbracht, sind erforderliche sonderpädagogische Leistungen vom Sozialhilfeträger vor zu finanzieren, soweit sie nicht den Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule gehören.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 13. Mai 2013 aufgehoben.