1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Erstattung von Krankenhausbehandlungskosten in Höhe von 2.148,02 Euro.
Die Klägerin betreibt das W. Krankenhaus in H.. Die Beklagte ist örtlicher Sozialhilfeträger.
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