LSG Hamburg - Urteil vom 13.06.2022
L 4 SO 67/19
Normen:
SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 23 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 25; SGB XII § 48 S. 1;

Übernahme der Kosten des Krankenhauses für eine stationäre Behandlung durch den Sozialhilfeträger als NothelferErforderlichkeit der sogenannten hypothetischen Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers

LSG Hamburg, Urteil vom 13.06.2022 - Aktenzeichen L 4 SO 67/19

DRsp Nr. 2022/10482

Übernahme der Kosten des Krankenhauses für eine stationäre Behandlung durch den Sozialhilfeträger als Nothelfer Erforderlichkeit der sogenannten hypothetischen Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers

Der Anspruch eines Krankenhausträgers auf Erstattung der Behandlungskosten als Nothelfer erfordert die sogenannte hypothetische Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers. Hilfe bei Krankheit setzt die Hilfebedürftigkeit der zu behandelnden Person voraus.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 23 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 25; SGB XII § 48 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Erstattung von Krankenhausbehandlungskosten in Höhe von 2.148,02 Euro.

Die Klägerin betreibt das W. Krankenhaus in H.. Die Beklagte ist örtlicher Sozialhilfeträger.