LSG Hamburg - Urteil vom 06.05.2021
L 4 SO 46/20
Normen:
SGB XII § 18; SGB XII § 25 S. 1; BGB § 662; BGB § 670;
Fundstellen:
NZS 2021, 899
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 24.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SO 287/19

Übernahme der Kosten des Krankenhauses für eine stationäre Behandlung durch den Sozialhilfeträger als NothelferKein Nothelferanspruch nach Kenntnisnahme des BedarfsfallsKein Vorliegen einer fremdnützigen Tätigkeit für einen Auftraggeber im Sinne von § 670 BGB beim Transport durch einen Rettungsdienst in ein Krankenhaus

LSG Hamburg, Urteil vom 06.05.2021 - Aktenzeichen L 4 SO 46/20

DRsp Nr. 2021/13515

Übernahme der Kosten des Krankenhauses für eine stationäre Behandlung durch den Sozialhilfeträger als Nothelfer Kein Nothelferanspruch nach Kenntnisnahme des Bedarfsfalls Kein Vorliegen einer fremdnützigen Tätigkeit für einen Auftraggeber im Sinne von § 670 BGB beim Transport durch einen Rettungsdienst in ein Krankenhaus

1. Aufwendungen für den Tag einer Krankenhausbehandlung, an dem der Sozialhilfeträger von dem Bedarfsfall Kenntnis erlangt bzw. erlangen kann, sind nicht mehr im Rahmen des Nothelferanspruchs erstattungsfähig. Für diesen Tag kommt allein ein Anspruch des Leistungsberechtigten in Betracht. 2. Die Beförderung von Notfallpatienten durch die Feuerwehr zur weiteren medizinischen Versorgung in ein Krankenhaus stellt keine fremdnützige Tätigkeit für einen Auftraggeber im Sinne von § 670 BGB dar.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 18; SGB XII § 25 S. 1; BGB § 662; BGB § 670;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Erstattung von 794,75 Euro für die stationäre Krankenhausbehandlung eines Patienten.