LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.06.2016
L 1 U 4032/15
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB VII § 26 Abs. 4 S. 2; SGB VII § 27 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 19.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 1731/14

Übernahme der Kosten der Heilbehandlung für eine privatärztliche Behandlung in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2016 - Aktenzeichen L 1 U 4032/15

DRsp Nr. 2016/11986

Übernahme der Kosten der Heilbehandlung für eine privatärztliche Behandlung in der gesetzlichen Unfallversicherung

Verschafft sich ein Versicherter Leistungen der Heilbehandlung außerhalb des gesetzlich vorgesehenen Beschaffungsweges (Sach- und Dienstleistungen) selbst, indem er eine privatärztliche Behandlung in Anspruch nimmt, kommt eine Kostenerstattung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des analog anzuwendenden § 13 Abs. SGB V in Betracht. Ein auf Verweigerung der Naturalleistung gestützter Erstattungsanspruch scheidet aus, wenn sich der Versicherte die Leistung selbst beschafft hat, ohne zuvor den Unfallversicherungträger einzuschalten und dessen Entscheidung abzuwarten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19.08.2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB VII § 26 Abs. 4 S. 2; SGB VII § 27 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte dem Kläger Kosten der Heilbehandlung in Höhe von insgesamt 1.028,63 € (= 982,00 € Kosten einer privatärztlichen Behandlung und 46,63 € Kosten für Arzneimittel) zu erstatten hat.

Der 1951 geborene Kläger, ein Steinbildhauer, ist Gesellschafter/Geschäftsführer eines in der Rechtsform einer GmbH geführten Unternehmens.