Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19.08.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Streitig ist, ob die Beklagte dem Kläger Kosten der Heilbehandlung in Höhe von insgesamt 1.028,63 € (= 982,00 € Kosten einer privatärztlichen Behandlung und 46,63 € Kosten für Arzneimittel) zu erstatten hat.
Der 1951 geborene Kläger, ein Steinbildhauer, ist Gesellschafter/Geschäftsführer eines in der Rechtsform einer GmbH geführten Unternehmens.
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