LSG Bayern - Beschluss vom 09.11.2011
L 2 U 485/11 B
Normen:
SGG § 109;
Vorinstanzen:
SG München, vom 23.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 401/06

Übernahme der für ein Gutachten im sozialgerichtlichen Verfahren verauslagten Kosten auf die Staatskasse

LSG Bayern, Beschluss vom 09.11.2011 - Aktenzeichen L 2 U 485/11 B

DRsp Nr. 2011/21725

Übernahme der für ein Gutachten im sozialgerichtlichen Verfahren verauslagten Kosten auf die Staatskasse

1. Zur teilweisen Übernahme der Kosten einer Begutachtung auf die Staatskasse 2. Die Übernahme der für ein Gutachten nach § 109 SGG verauslagten Kosten auf die Staatskasse im Wege einer "anderen Entscheidung" ist gerechtfertigt, wenn das Gutachten die Aufklärung objektiv gefördert und somit Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung gewonnen hat bzw. hätte. Dabei spielt weder der Ausgang des Verfahrens noch die Frage eine Rolle, ob das Gutachten die Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil gefördert und damit dem Rechtsfrieden gedient hat. Entscheidend ist vielmehr, ob durch das Gutachten beispielsweise neue beweiserhebliche Gesichtspunkte zu Tage getreten sind oder die Leistungsbeurteilung auf eine wesentlich breitere und für das Gericht und die Prozessbeteiligten überzeugendere Grundlage gestellt wurde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. In Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 23. Juni 2009 wird die Hälfte der Kosten für das Gutachten des Dr. M. H. vom 26. Mai 2008 auf die Staatskasse übernommen.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III. Dem Beschwerdeführer wird die Hälfte der außergerichtlichen Kosten in dem Beschwerdeverfahren erstattet.

Normenkette:

SGG § 109;

Gründe: