I. In Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 23. Juni 2009 wird die Hälfte der Kosten für das Gutachten des Dr. M. H. vom 26. Mai 2008 auf die Staatskasse übernommen.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III. Dem Beschwerdeführer wird die Hälfte der außergerichtlichen Kosten in dem Beschwerdeverfahren erstattet.
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