OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.02.2011
14 A 451/10
Normen:
AO § 38; AO § 222; AO § 227; AO § 261; BestG § 8 Abs. 1 S. 1; BGB § 1615 Abs. 2; BGB § 1968; GemHVO NRW § 26 Abs. 3 S. 1; KAG § 12 Abs. 1; SGB XII § 2; SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 74; VwGO § 42 Abs. 2;
Fundstellen:
DÖV 2011, 530

Übernahme der Friedhofsgebühren vom Sozialhilfeträger im Falle der Unzumutbarkeit auf Seiten des zur Kostentragung Verpflichteten; Erlassbedürftigkeit der Friedhofsgebühren im Falle eines Übernahmeanspruchs nach § 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII); Einziehung der Gebühr bei Fälligkeit als erhebliche Härte angesichts der bestehenden Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse trotz Vorliegens eines sozialhilferechtlichen Kostenübernahmeanspruchs

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.02.2011 - Aktenzeichen 14 A 451/10

DRsp Nr. 2011/5033

Übernahme der Friedhofsgebühren vom Sozialhilfeträger im Falle der Unzumutbarkeit auf Seiten des zur Kostentragung Verpflichteten; Erlassbedürftigkeit der Friedhofsgebühren im Falle eines Übernahmeanspruchs nach § 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII); Einziehung der Gebühr bei Fälligkeit als erhebliche Härte angesichts der bestehenden Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse trotz Vorliegens eines sozialhilferechtlichen Kostenübernahmeanspruchs

Tenor

Das angegriffene Urteil, dessen Kostenentscheidung aufrecht erhalten bleibt, wird geändert:

Die Beklagte wird unter Aufhebung der entspre-chenden Ablehnung im Bescheid vom 2. Oktober 2009 verpflichtet, den Stundungsantrag des Klägers vom 15. Oktober 2007 und 10. März 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 38; AO § 222; AO § 227; AO § 261; BestG § 8 Abs. S. 1;