Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.02.2021 und der Bescheid vom 26.03.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2020 aufgehoben.
II.Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III.Die Beklagte hat 9/10 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
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