Übernahme bzw. Erstattung der Kosten der Passbeschaffung im Asylbewerberleistungsrecht
SG Wiesbaden, Urteil vom 09.05.2008 - Aktenzeichen S 21 AY 9/07
DRsp Nr. 2008/17218
Übernahme bzw. Erstattung der Kosten der Passbeschaffung im Asylbewerberleistungsrecht
Die Übernahme bzw. Erstattung von Passbeschaffungskosten ist dem Grunde nach zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht im Sinne des § 6 S. 1 Alt. 4 AsylbLG erforderlich. Bei der Passpflicht handelt es sich um eine verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]