LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 11.09.2006
L 2 R 5387/05 AK-B
Normen:
SGG § 193 Abs. 1 S. 3 ;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen - S 12 R 2997/05 AK-A - 07.11.2005,

Übernahme außergerichtlicher Kosten durch den Rentenversicherungsträger, Verbot der reformatio in peius im Beschwerdeverfahren

LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 11.09.2006 - Aktenzeichen L 2 R 5387/05 AK-B

DRsp Nr. 2007/3117

Übernahme außergerichtlicher Kosten durch den Rentenversicherungsträger, Verbot der "reformatio in peius" im Beschwerdeverfahren

1. Der Rentenversicherungsträger hat die außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang zu übernehmen, wenn bei Ablehnung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit die Voraussetzungen für den Rentenanspruch bezüglich einer Zeitrente bereits vorlagen und der Kläger sein Prozessbegehren dementsprechend umstellt. 2. Auch im Beschwerdeverfahren über eine Kostenentscheidung nach § 193 SGG gilt das Verbot der "reformatio in peius".[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 193 Abs. 1 S. 3 ;
Vorinstanz: SG Reutlingen - S 12 R 2997/05 AK-A - 07.11.2005,