Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 4. April 2022 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller den ihm bewilligten Regelbedarf für die Zeit vom 1. April 2022 bis zum 30. Juni 2022 unter Abzug der Übermittlungskosten als Scheck an seine Anschrift zu übermitteln. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
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