LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 16.05.2022
L 4 AS 357/22 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 04.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 306/22

Übermittlung von Leistungen nach dem SGB II per ScheckWohnsitz eines Leistungsberechtigten

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.05.2022 - Aktenzeichen L 4 AS 357/22 B ER

DRsp Nr. 2022/15027

Übermittlung von Leistungen nach dem SGB II per Scheck Wohnsitz eines Leistungsberechtigten

1. § 47 Abs 1 S 1 SGB I eröffnet dem Leistungsberechtigten eine Wahlmöglichkeit zwischen den beiden Auszahlungsarten (Überweisung auf ein Konto oder Übermittlung an den Wohnsitz). Der Leistungsberechtigte ist nicht zur Einrichtung eines Kontos verpflichtet.2. Der Begriff des Wohnsitzes im Sinne des § 47 Abs 1 S 1 SGB I ist so zu verstehen, dass damit nicht die Wohnung des Leistungsberechtigten, sondern nur die kleinste politische Einheit gemeint ist.3. Verlangt der Leistungsberechtigte gemäß § 47 Abs 1 S 1 SGB I die Übermittlung der Leistungen an seinen Wohnsitz, steht der Behörde grundsätzlich ein Auswahlermessen zu. Eine Ermessensreduzierung auf Null kann sich aufgrund des Wunschrechts des Leistungsberechtigten aus § 33 S 2 SGB I ergeben.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 4. April 2022 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller den ihm bewilligten Regelbedarf für die Zeit vom 1. April 2022 bis zum 30. Juni 2022 unter Abzug der Übermittlungskosten als Scheck an seine Anschrift zu übermitteln. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.