Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläger
-hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer 1c (Gastherme) einschließlich der hierauf bezogenen Ziffer 2,
-hinsichtlich der nach dem Klageantrag zu Ziffer 3 begehrten Feststellung einer Minderungsquote von 15 % wegen der nach dem Klageantrag zu Ziffer 1c beanspruchten Instandsetzungsmaßnahme und
-hinsichtlich der auf die Widerklage erkannten Miet- und Nebenkostenzahlbeträge, soweit dabei eine Minderungsquote von 15 % versagt worden ist,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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