LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.03.2020
2 Sa 1810/19
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 24.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 15415/18

Überhälftiger Arbeitsvorgang bei schwieriger TätigkeitKeine Übertragbarkeit von Servicekräften Land auf Bund wegen unterschiedlicher Tätigkeitsbewertungen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.03.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 1810/19

DRsp Nr. 2020/7471

Überhälftiger Arbeitsvorgang bei schwieriger Tätigkeit Keine Übertragbarkeit von Servicekräften Land auf Bund wegen unterschiedlicher Tätigkeitsbewertungen

1) Die Eingruppierung einer Servicekraft bei einem Gericht der Bundesländer erfolgt im Bereich des TV-L grundsätzlich nach EG 6 der Entgeltordnung Anlage A Abschnitt 12.1 zum TV-L 2) Die im Ergebnis zutreffende Entscheidung des BAG vom 28.02.2018 - 4 AZR 816/16 - zur Eingruppierung einer Geschäftsstellenverwalterin bei einem Bundesgericht ist auf die Eingruppierung einer Servicekraft bei einem Gericht eines Bundeslandes nicht übertragbar.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24.09.2019 - 58 Ca 15415/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin als Beschäftigte in einer Serviceeinheit an einem Amtsgericht des beklagten Landes.