BSG - Beschluss vom 06.06.2001
B 2 U 117/01 B
Normen:
SGG § 103, § 153 Abs. 4 S. 1, § 153 Abs. 4 S. 2, § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2, § 160a Abs. 2 S. 3;

Übergehung von Beweisanträgen im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluss vom 06.06.2001 - Aktenzeichen B 2 U 117/01 B

DRsp Nr. 2001/14000

Übergehung von Beweisanträgen im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Die Übergehung von Beweisanträgen soll die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch den Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, daß der Beteiligte die Sachaufklärungspflicht des Gerichts nicht als erfüllt ansieht. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein LSG von der ihm durch § 153 Abs. 4 S. 1 SGG eingeräumten Möglichkeiten Gebrauch macht, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zurückzuweisen, weil es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 103, § 153 Abs. 4 S. 1, § 153 Abs. 4 S. 2, § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2, § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe: