1. Die Bestimmung in § 30d Abs. 3 Satz 1 BetrAVG iVm. § 2 Abs. 1BetrAVG gewährt einen zeitratierlich zu berechnenden Anspruch gegen den Arbeitgeber, der sich nach der Versorgungszusage, nicht jedoch unabhängig davon nach den Regeln der für den Arbeitgeber zuständigen Zusatzversorgungseinrichtung richtet. Daher ist für die Berechnung von Ansprüchen gegen den Arbeitgeber das Versorgungsrecht für Beamte maßgeblich.2. Die Verweisung in § 30d Abs. 3 Satz 1 BetrAVG auf § 30d Abs. 1 Satz 1 BetrAVG bezieht sich nicht auf die angeordnete Rechtsfolge der Anwendung der Regelungen der Zusatzversorgungseinrichtungen.3. a) Da § 30d Abs. 3BetrAVG den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente nach dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht regelt, ist auf die allgemeinen Grundsätze des Betriebsrentenrechts abzustellen.
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