BAG - Urteil vom 31.05.2011
3 AZR 406/09
Normen:
BetrAVG § 18; BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrAVG § 30d Abs. 1; BetrAVG § 30d Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2011, 2740
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 12.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 746/08
ArbG Wuppertal, vom 03.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2239/07

Übergangsregelung hinsichtlich Dienstordnungsangestellter bezüglich der Betriebsrente; Bemessung [§ 30d Abs. 3 BetrAVG]

BAG, Urteil vom 31.05.2011 - Aktenzeichen 3 AZR 406/09

DRsp Nr. 2011/17579

Übergangsregelung hinsichtlich Dienstordnungsangestellter bezüglich der Betriebsrente; Bemessung [§ 30d Abs. 3 BetrAVG]

1. Die Bestimmung in § 30d Abs. 3 Satz 1 BetrAVG iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG gewährt einen zeitratierlich zu berechnenden Anspruch gegen den Arbeitgeber, der sich nach der Versorgungszusage, nicht jedoch unabhängig davon nach den Regeln der für den Arbeitgeber zuständigen Zusatzversorgungseinrichtung richtet. Daher ist für die Berechnung von Ansprüchen gegen den Arbeitgeber das Versorgungsrecht für Beamte maßgeblich. 2. Die Verweisung in § 30d Abs. 3 Satz 1 BetrAVG auf § 30d Abs. 1 Satz 1 BetrAVG bezieht sich nicht auf die angeordnete Rechtsfolge der Anwendung der Regelungen der Zusatzversorgungseinrichtungen. 3. a) Da § 30d Abs. 3 BetrAVG den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente nach dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht regelt, ist auf die allgemeinen Grundsätze des Betriebsrentenrechts abzustellen.