Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.02.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger über den 31.05.2004 hinaus Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) beanspruchen kann.
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