LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.05.2018
L 17 U 234/14
Normen:
BKV § 3 Abs. 2 S. 1-2; SGB VII § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 11.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 445/10

Übergangsleistungen nach der BKVUnterlassung einer gefährdenden TätigkeitWirtschaftliche NachteileKausalität

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.05.2018 - Aktenzeichen L 17 U 234/14

DRsp Nr. 2018/8312

Übergangsleistungen nach der BKV Unterlassung einer gefährdenden Tätigkeit Wirtschaftliche Nachteile Kausalität

Ein Anspruch auf Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 S. 1 und 2 BKV besteht, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:(1) Das Wiederaufleben oder die Verschlimmerung einer bereits bestehenden BK muss konkret und aktuell zu befürchten sein.(2) Die Unterlassung der bezogen auf die Berufskrankheit gefährdenden Tätigkeit muss geboten sein.(3) Es muss zu einer Minderung des Verdienstes oder zu sonstigen wirtschaftlichen Nachteilen beim Versicherten gekommen sein.(4) Des Weiteren muss Kausalität bestehen zwischen der Einstellung der Tätigkeit und der drohenden Berufskrankheit und den wirtschaftlichen Nachteilen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.02.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKV § 3 Abs. 2 S. 1-2; SGB VII § 9 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger über den 31.05.2004 hinaus Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) beanspruchen kann.