BSG - Urteil vom 12.06.2001
B 4 RA 80/00 R
Normen:
RehaAnglG § 5 Abs. 3 ; SGB VI § 13 Abs. 2 § 20 Abs. 1 § 25 Abs. 1 § 25 Abs. 3 Nr. 4 ;
Fundstellen:
SozR-3 2600 § 25 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 4 RA 64/99 - 30.03.2000,
SG Duisburg, vom 19.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 RA 56/98

Übergangsgeld zwischen zwei medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen

BSG, Urteil vom 12.06.2001 - Aktenzeichen B 4 RA 80/00 R

DRsp Nr. 2002/1688

Übergangsgeld zwischen zwei medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen

1. Zwischen zwei medizinischen Maßnahmen zur Rehabilitation kann Zwischen- bzw Überbrückungsübergangsgeld zu gewähren sein, wenn diese im Verhältnis zueinander gesamtplanfähig und -pflichtig sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RehaAnglG § 5 Abs. 3 ; SGB VI § 13 Abs. 2 § 20 Abs. 1 § 25 Abs. 1 § 25 Abs. 3 Nr. 4 ;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung eines sog Zwischenübergangsgeldes.

Der Kläger war ab Dezember 1993 arbeitsunfähig und bezog in der Folgezeit Krankengeld (Krg). Wegen eines Bronchialasthmas bewilligte ihm die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für die Zeit ab 6. Juni 1995 ein Heilverfahren; dieses wurde am 10. Juni 1995 wegen eines Alkoholdelirs abgebrochen. Der Kläger wurde vom 10. Juni bis 9. Juli 1995 zu Lasten der Krankenkasse stationär zur Entgiftung behandelt. Für die Zeit vom 10. Juli bis 16. Oktober 1995 bewillige ihm die Beklagte eine stationäre Entwöhnungsbehandlung. Sie hatte ihm für die Zeit vom 6. bis 10. Juni und vom 10. Juli bis 16. Oktober 1995 jeweils das Recht auf Übergangsgeld (Übg) zuerkannt. Vom 11. bis zu seiner sog Aussteuerung am 13. Juni 1995 hatte der Kläger Krg bezogen.