BSG - Urteil vom 28.09.2010
B 1 KR 4/10 R
Normen:
BGB § 387; BGB § 667; SGB V § 264; SGB X § 116 Abs. 1; SGB X § 89; SGB X § 91; SGB X § 93; SGB XII § 48; SGB XII § 52;
Fundstellen:
DAR 2012, 107
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 07.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 93/06

Übergang von Schadensersatzansprüchen gegen Drittschädiger auf den Sozialhilfeträger bei Übernahme der Krankenbehandlung durch die gesetzliche Krankenversicherung

BSG, Urteil vom 28.09.2010 - Aktenzeichen B 1 KR 4/10 R

DRsp Nr. 2011/3585

Übergang von Schadensersatzansprüchen gegen Drittschädiger auf den Sozialhilfeträger bei Übernahme der Krankenbehandlung durch die gesetzliche Krankenversicherung

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 7. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 27 648,54 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 387; BGB § 667; SGB V § 264; SGB X § 116 Abs. 1; SGB X § 89; SGB X § 91; SGB X § 93; SGB XII § 48; SGB XII § 52;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten für die Krankenbehandlung von Empfängern von Leistungen nach dem SGB XII, die nicht krankenversichert sind.

Die klagende Krankenkasse (KK) stellte der beklagten Stadt als Trägerin der Sozialhilfe die von der Klägerin im 3. Quartal 2004 erbrachten Aufwendungen für die Krankenbehandlung von nicht krankenversicherten Personen in Rechnung, die gegenüber der Beklagten sozialhilfeberechtigt waren. Die Beklagte brachte von dem - der Höhe nach nicht streitigen - Rechnungsbetrag unter Hinweis auf § 116 SGB X 27 648,54 Euro in Abzug (26 331,94 Euro für potenzielle Ersatzansprüche gegenüber Drittschädigern zuzüglich 1316,60 Euro für die anteiligen Verwaltungskosten [5%]).