LAG Köln - Urteil vom 01.06.2011
3 Sa 1577/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; BGB § 1922; SGB X § 115 Abs. 1; ArbGG § 67 Abs. 1; ZPO § 282 Abs. 1; ZPO § 282 Abs. 2; ZPO § 296 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4330/10

Übergang von Annahmeverzugslohnansprüchen auf Sozialleistungsträger; Verzugslohnklage der Erben des Arbeitnehmers nach unwirksamer Kündigung

LAG Köln, Urteil vom 01.06.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 1577/10

DRsp Nr. 2011/16029

Übergang von Annahmeverzugslohnansprüchen auf Sozialleistungsträger; Verzugslohnklage der Erben des Arbeitnehmers nach unwirksamer Kündigung

Gemäß § 115 SGB X gehen Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Annahmeverzugsentgelt nur insoweit auf den Träger von Sozialleistungen über, als dieser Sozialleistungen an dem Arbeitnehmer erbracht hat, die aufgrund dessen eigener sozialrechtlicher Ansprüche für diesen selbst bestimmt sind (Anschluss an LAG Köln, Urteil vom 16.09.2010 - 7 Sa 385/09).

Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.10.2010 - 6 Ca 4330/10 - teilweise abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger

o 1.781,90 - brutto abzüglich 241,29 - netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2008,

o 1.691,08 - brutto abzüglich 241,29 - netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2008,

o 816,20 - brutto nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2008,

o 185,56 - brutto nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2008,

o 1.621,88 - brutto abzüglich 209,12 - netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2008,

o 1.730,00 - brutto,