LSG Chemnitz - Urteil vom 19.01.2007
L 8 AL 44/04
Normen:
SGB III § 143 Abs. 1 § 143 Abs. 3 § 143a Abs. 1 § 143a Abs. 3 § 143a Abs. 4 ; SGG § 54 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Saarbrücken - S 16 AL 141/03 - 22.07.2004,

Übergang von Abfindungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf die Bundesagentur für Arbeit, Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs

LSG Chemnitz, Urteil vom 19.01.2007 - Aktenzeichen L 8 AL 44/04

DRsp Nr. 2007/20508

Übergang von Abfindungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf die Bundesagentur für Arbeit, Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs

1. Durch den Übergang auf die Bundesagentur für Arbeit gem § 143a Abs. 4 SGB III wird der Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber nicht zu einem öffentlich-rechtlichen Anspruch. Daher muss die Bundesagentur für Arbeit ihren Auszahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber im Wege einer arbeitsgerichtlichen Leistungsklage geltend machen, wobei der Arbeitnehmer gegen die Mitteilung, dass der Anspruch auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen ist, eine sozialgerichtliche Anfechtungsklage erheben kann.