BAG - Urteil vom 07.04.2011
8 AZR 730/09
Normen:
BGB § 613a Abs. 1;
Fundstellen:
BAG-Pressemitteilung Nr. 26/11
BB 2012, 258
NZA 2011, 1231
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 09.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 73/08
ArbG Halle, vom 22.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 712/07

Übergang eines Betriebsteils

BAG, Urteil vom 07.04.2011 - Aktenzeichen 8 AZR 730/09

DRsp Nr. 2011/7761

Übergang eines Betriebsteils

Orientierungssätze: 1. Betriebsteile sind Teileinheiten oder Teilorganisationen eines Betriebs. Schon beim Betriebsveräußerer muss eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit gegeben sein, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird. 2. Ein übertragener Betriebsteil muss beim Betriebserwerber seine organisatorische Selbständigkeit nicht vollständig bewahren, vielmehr genügt es, dass der Betriebserwerber die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehält und es ihm derart ermöglicht wird, unter Nutzung dieser Faktoren derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen. 3. Für die Prüfung eines Betriebsteilübergangs ist es unbeachtlich, ob der verbleibende Restbetrieb noch fortgesetzt wird oder nicht mehr lebensfähig ist. Der Betriebsteilübergang ergibt sich aus der Wahrung der Identität der übernommenen Einheit beim Erwerber und nicht aus dem Untergang der früheren Identität des Gesamtbetriebs.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 9. Juli 2009 - 5 Sa 73/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1;

Tatbestand: