Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 11. Dezember 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2.Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten
Die Beteiligten streiten um die Freistellung der Kläger von den Kosten eines Widerspruchsverfahrens in Höhe von 177,25 €.
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