LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.02.2011
18 Sa 1232/10
Normen:
BGB § 134; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 6; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Marburg, vom 09.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 573/09

Übergang eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses in der Freistellungsphase trotz Widerspruch des Arbeitnehmers bei Umgehungsvereinbarung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.02.2011 - Aktenzeichen 18 Sa 1232/10

DRsp Nr. 2011/7704

Übergang eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses in der Freistellungsphase trotz Widerspruch des Arbeitnehmers bei Umgehungsvereinbarung

1. Ein Betriebsübergang erfasst auch Altersteilzeitverhältnisse in der Freistellungsphase der Block-Altersteilzeitarbeit; die Erwerberin wird Schuldnerin der schon erarbeiteten aber noch nicht fälligen Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers in der Freistellungsphase. 2. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB ist zwingendes Recht; eine entgegenstehende Vereinbarung ist nach § 134 BGB unwirksam. 3. Durch ein an den Arbeitnehmer gestellte Ansinnen, dem Betriebsübergang zu widersprechen, das Angebot, ihn vor möglichen Nachteilen durch den Widerspruch zu schützen und die Bereitschaft, den verspäteten Widerspruch des Arbeitnehmers zu akzeptieren, wird eine Regelung getroffen, durch welche die Rechtsfolge des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen werden soll.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 09. Juli 2010 - 2 Ca 573/09 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ab 01. September 2008 ein Arbeitsverhältnis bestand.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, der Nebenintervenient die Kosten der Nebenintervention.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 134; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 6; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand: