BSG - Beschluß vom 14.06.1995
4 RA 54/94
Normen:
AAÜG § 7 Abs. 1 Satz 1, Anlage 6 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 18.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 An 1679/93

Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschlands

BSG, Beschluß vom 14.06.1995 - Aktenzeichen 4 RA 54/94

DRsp Nr. 2005/16400

Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschlands

Ist § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG i.V.m. Anlage 6 des AAÜG mit Art 3 Abs. 1 GG vereinbar?

Normenkette:

AAÜG § 7 Abs. 1 Satz 1, Anlage 6 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die beklagte Bundesrepublik Deutschland für die Klägerin im Blick auf die von der beigeladenen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) rentenversicherungsrechtlich anzurechnenden Pflichtbeitragszeiten iS von § 5 Abs. 1 AAÜG für jedes Kalenderjahr als Verdienst iS von § 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) das wirklich erzielte Bruttoarbeitsentgelt, hilfsweise ein um 30 vH vermindertes Bruttoarbeitsentgelt, bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze iS von § 6 Abs. 1 iVm Anlage 3 AAÜG oder aber jeweils das nach § 7 Abs. 1 Satz 1 iVm Anlage 6 AAÜG auf das 0,7-fache des Durchschnittsentgelts Ost begrenzte Arbeitsentgelt verbindlich feststellen mußte.