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Die Klägerin begehrt als Sonderrechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes Prof. Dr. R. A. den von der Beklagten ab 1. Februar 1993 auf der Grundlage eines besitzgeschützten Zahlbetrages festgesetzten monatlichen Rentenhöchstwert durch einen neuen (höheren) Höchstwert zu ersetzen.
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