LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.06.2016
3 Sa 71/16
Normen:
TV-SozSich § 4 Nr. 1 Buchst. a);
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 14.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1266/15

Überbrückungsbeihilfe zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.06.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 71/16

DRsp Nr. 2016/18235

Überbrückungsbeihilfe zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte

1. Gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. a TV-SozSich wird Überbrückungsbeihilfe gezahlt zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte; nach der Protokollnotiz zu § 4 Nr. 1 Buchst. a TV-SozSich liegt eine „anderweitige Beschäftigung“ in diesem Sinne nur vor, wenn die arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als 21 Stunden beträgt. 2. Nach dem Wortlaut des § 4 Nr. 1 Buchst. a TV-SozSich hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts; der von den Tarifparteien gewählte Begriff „Überbrückungsbeihilfe“ besagt nicht, dass die „Beihilfe“ stets niedriger sein muss als das übrige Einkommen, sondern nur, dass sie beim Übergang in ein Arbeitsverhältnis mit niedrigeren Bezügen helfen soll.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.01.2016 - 3 Ca 1266/15 - wird zurückgewiesen.

2. 3. 4.