LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.06.2016
6 Sa 328/15
Normen:
BGB § 117; TV-SozSich § 2; TV-SozSich § 4 Nr. 1 Buchst. a;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 20.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 119/15
ArbG Kaiserslautern, vom 23.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 634/15

Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Beschäftigten bei den StationierungsstreitkräftenZahlungsklage des Arbeitnehmers bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zum treuwidrigen Missbrauch durch Abschluss eines Scheingeschäftes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.06.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 328/15

DRsp Nr. 2016/19305

Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Beschäftigten bei den Stationierungsstreitkräften Zahlungsklage des Arbeitnehmers bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zum treuwidrigen Missbrauch durch Abschluss eines Scheingeschäftes

1. Überbrückungsbeihilfe wird nach § 4 Nr. 1 Buchst. a des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung der Beschäftigten bei den Stationierungsstreitkräften (TV-SozSich) zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte gezahlt, wenn die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 TV-SozSich vorliegen; nach der Protokollnotiz zu § 4 Nr. 1 Buchst. a TV-SozSich liegt eine „anderweitige Beschäftigung“ nur vor, wenn die arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als nur 21 Stunden beträgt. 2. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer treuwidrig im Sinne des § 242 BGB (etwa durch Scheingeschäft oder wegen Verstoßes gegen die guten Sitten) einen Lohn vereinbart hat, der unter der üblichen Vergütung liegt, trägt die Arbeitgeberin.

Tenor

I. II.