BAG - Urteil vom 10.03.2005
6 AZR 317/01
Normen:
EG Art. 39 ; Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich vom 31. August 1971) § 4 Ziff. 3 lit. b ;
Fundstellen:
AuR 2005, 387
BAGE 114, 60
BB 2006, 1456
DB 2005, 2248
NZA 2006, 624
NZA-RR 2006, 88
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 25.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 89/00
ArbG Karlsruhe, vom 13.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 247/00

Überbrückungsbeihilfe für ehemaligen Arbeitnehmer der französischen Stationierungsstreitkräfte - Berücksichtigung der fiktiv in Frankreich zu entrichtenden Lohn- und Einkommensteuer

BAG, Urteil vom 10.03.2005 - Aktenzeichen 6 AZR 317/01

DRsp Nr. 2005/12298

Überbrückungsbeihilfe für ehemaligen Arbeitnehmer der französischen Stationierungsstreitkräfte - Berücksichtigung der fiktiv in Frankreich zu entrichtenden Lohn- und Einkommensteuer

»Art. 39 EG und Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft gebieten, dass bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe im Falle des § 4 Ziff. 1 Buchst. b TV SozSich für einen in Frankreich ansässigen und nur dort steuerpflichtigen ehemaligen Arbeitnehmer nicht die fiktive deutsche Lohnsteuer, sondern die fiktive in Frankreich zu entrichtende Lohn-/Einkommensteuer zu berücksichtigen ist.«

Orientierungssätze: 1. Erhält ein früher bei den Stationierungsstreitkräften beschäftigter Arbeitnehmer Überbrückungsbeihilfe gem. § 4 Ziff. 1 Buchst. b TV SozSich, schreibt § 4 Ziff. 3 Buchst. b TV SozSich eine Ermittlung der Bemessungsgrundlage unter Abzug der fiktiv berechneten Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge vor.