LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.08.2008
9 Sa 99/08
Normen:
ArbGG § 69 Abs. 2 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 10.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1378/07

TVAL II - Eingruppierung des Leiters einer Feuerwache

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.08.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 99/08

DRsp Nr. 2008/19953

TVAL II - Eingruppierung des Leiters einer Feuerwache

Normenkette:

ArbGG § 69 Abs. 2 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Vergütung des Klägers ab dem 01.01.2007 nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II).

Der am 01.06.1958 geborene Kläger ist seit Dezember 1978 bei der Dienststelle Z der amerikanischen Stationierungsstreitkräfte auf dem Flugplatz Y als Vollzeitarbeitnehmer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Einbeziehung der TVAL II Anwendung. Der Kläger ist derzeit in der Lohn-/Gehaltsgruppe P-5 des Anhangs P-II, Ziffer 3 a eingruppiert.

Die US-Luftwaffe unterhält verschiedene Feuerwehreinrichtungen im Bereich X, die zu einer Dienststelle "W" zusammengefasst sind. Diese Dienststelle besteht aus 5 Distrikten und Feuerwehrwachen bzw. Stationen:

- Station 1: Tower Flugplatz Y

- Station 2: Housing Aerea Flugplatz Y

- Station 3: Landebahn Flugplatz Y

- Station 4: Housing Aerea X

- Station 5: X

- Station 6: X

- Station 7: Housing Aerea W

- Station 7: Hubschrauberstation U

Der Kläger wird regelmäßig in der Station 5 beschäftigt.

Der Kläger wurde am 19.11.2006 zum Leiter der Station 5 bestellt. Mit "Memorandum" für vom 06.08.2007 teilte der "Deputy Fire Chief" dem Kläger u.a. mit:

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