TV-L TV-L
FNA: 802-41-7
Fassung vom: 12.10.2006
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Änderungstarifvertrag Nr. 12, vom 29.11.2021

TV-L Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder

Präambel

TV-L ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder )

1Die Tarifvertragsparteien bekennen sich zur Gleichbehandlung aller Geschlechter. 2Sie sind sich einig, soweit in diesem Tarifvertrag Berufs- oder Tätigkeitsbezeichnungen bzw. Beschäftigtenbegriffe verwendet werden, dass diese für alle Geschlechter gelten.