LAG Köln - Urteil vom 05.03.2021
10 Sa 803/20
Normen:
KSchG § 1; KSchG § 23; BGB § 138; SGB IX § 168;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3249/20

Treuwidrigkeit einer Kündigung außerhalb des KSchGWirkung der Grundrechte über §§ 138, 242 BGBKeine Treuwidrigkeit bei Angebot zum Prozessarbeitsverhältnis

LAG Köln, Urteil vom 05.03.2021 - Aktenzeichen 10 Sa 803/20

DRsp Nr. 2021/7674

Treuwidrigkeit einer Kündigung außerhalb des KSchG Wirkung der Grundrechte über §§ 138, 242 BGB Keine Treuwidrigkeit bei Angebot zum Prozessarbeitsverhältnis

1. Eine Kündigung kann nach den §§ 138, 242 BGB nur dann treuwidrig sein, wenn sie sich auf Gründe stützen kann, die außerhalb derjenigen des § 1 KSchG bestehen. 2. Das Angebot für eine Prozessbeschäftigung ist regelmäßig nicht treuwidrig.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.08.2020 - 11 Ca 3249/20 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1; KSchG § 23; BGB § 138; SGB IX § 168;

Tatbestand

Die Parteien streiten - soweit berufungsrelevant - um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigung außerhalb der Geltung des Kündigungsschutzgesetzes.

Die am 1952 geborene Klägerin ist seit dem 01.04.2001 als geringfügig Beschäftigte und einzige Mitarbeiterin in der Versicherungsagentur des Beklagten tätig.

Die Klägerin ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 70.

Nach Zustimmung des Inklusionsamtes zum Ausspruch einer ordentlichen Kündigung durch Bescheid vom 27.04.2020 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin ordentlich mit Schreiben vom 29.04.2020 zum 31.07.2020.

1. 2. 3. 1. 2. 3.