BAG - Urteil vom 02.06.2005
2 AZR 234/04
Normen:
KSchG § 9 Abs. 1 S. 2 § 10 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 66
NZA 2005, 1208
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 26.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1840/02
ArbG Osnabrück, vom 08.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 838/01

Treuwidrige Provokation von Auflösungsgründen durch Arbeitgeber

BAG, Urteil vom 02.06.2005 - Aktenzeichen 2 AZR 234/04

DRsp Nr. 2005/13166

Treuwidrige Provokation von Auflösungsgründen durch Arbeitgeber

Orientierungssätze: Dem Arbeitgeber ist nicht gestattet, sich auf Auflösungsgründe zu berufen, die von ihm selbst oder von Personen, für die er einzustehen hat, provoziert worden sind. Überwiegen die dem Arbeitgeber zuzurechnenden Anteile an der Verursachung der Spannungen gegenüber den Anteilen des Arbeitnehmers und hat der Arbeitgeber das von ihm jetzt beanstandete Verhalten des Arbeitnehmers geradezu provoziert, so verstößt es regelmäßig gegen Treu und Glauben, wenn der Arbeitgeber nunmehr geltend macht, eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien sei nicht mehr möglich. Auflösungsantrag des Arbeitgebers (Kassenärztliche Vereinigung) wegen Störung das Vertrauensverhältnisses auf Grund des Verdachts, der Arbeitnehmer (ärztlicher Mitarbeiter) habe zu einem vor Begründung des Arbeitsverhältnisses liegenden Zeitpunkt einen ärztlichen Kollegen bei den Staatssicherheitsorgangen der ehemaligen DDR denunziert, was für diesen zur Verbüßung einer Gefängnisstrafe geführt habe.

Normenkette:

KSchG § 9 Abs. 1 S. 2 § 10 ; BGB § 242 ;

Tatbestand: