LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.03.2008
5 Sa 715/07
Normen:
BGB § 242 § 611 Abs. 1 ; NachwG § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 03.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2836/06

Treuwidrige Berufung auf Lohnkürzungsvereinbarung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.03.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 715/07

DRsp Nr. 2008/14916

Treuwidrige Berufung auf Lohnkürzungsvereinbarung

Hat der Arbeitnehmer aus Anlass eines vorangegangenen Kündigungsschutzverfahrens durch Anwaltsschreiben ausdrücklich an die Arbeitgeberin den Wunsch gerichtet, alles arbeitsrechtlich Bedeutsame den Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers mitzuteilen, ist die Arbeitgeberin gehalten, etwa gewünschte Änderungen des wesentlichen Inhalts des Arbeitsverhältnisses (Lohnkürzung) schriftlich niederzulegen und einen entsprechenden Entwurf dem Arbeitnehmer auszuhändigen, damit dieser Gelegenheit hat, sich gegebenenfalls durch seine Prozessbevollmächtigten oder Angehörige beraten zu lassen; das ist insbesondere bei sehr langem Bestand des Arbeitsverhältnisses und der besonderen Einzelfallumstände zu erwarten.

Normenkette:

BGB § 242 § 611 Abs. 1 ; NachwG § 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die Höhe des der Beklagten an den Kläger zu zahlenden Stundenentgelts sowie über den Inhalt einer von der Beklagten zu erstellenden Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses.