LAG Berlin - Urteil vom 03.04.1995
9 Sa 145/94
Normen:
ParteienG-DDR§ 20 b Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 06.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 40 Ca 18381/94

Treuhandverwaltung und Prozessführungsrecht

LAG Berlin, Urteil vom 03.04.1995 - Aktenzeichen 9 Sa 145/94

DRsp Nr. 2001/12075

Treuhandverwaltung und Prozessführungsrecht

»Soweit ehemaliges DDR-Vermögen von der Treuhandanstalt verwaltet wird, hat diese prozessrechtlich die Stellung einer Partei kraft Amtes.«

Normenkette:

ParteienG-DDR§ 20 b Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der 1961 geborene Kläger war seit dem 01. September 1978 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Tiefdrucker tätig. Rechtsvorgänger der Beklagten war der organisationseigene Betrieb Berliner Druckerei aus der Vereinigung organisationseigener Betriebe Z., die zum Vermögen der SED bzw. PDS gehörte. Mit Gesellschaftsvertrag vom 30. Mai 1990 wurde die jetzige Beklagte mit einem Stammkapital in Höhe von 3,1 Millionen DM gegründet. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen im Sinne der §§ 20 a, 20 b des Gesetzes über Parteien und andere politische Vereinigungen vom 21. Februar 1990 (GBl.-DDR I S. 66 in der Fassung vom 22.07.1990, GBl.-DDR I S. 904), das gemäß Anlage II, Kapitel II, Sachgebiet A, Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 1150) mit bestimmten Maßgaben in Kraft geblieben ist. Das Vermögen der Beklagten unterliegt gemäß § 20 b PartG-DDR der treuhändlerischen Verwaltung durch die Treuhandanstalt Berlin bzw. jetzt der Bundesanstalt für Vereinigungsbedingte Sonderaufgaben.