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Die 1954 geborene und bei der beklagten Pflegekasse versicherte Klägerin erlitt im August 1994 einen Schlaganfall mit Halbseitenlähmung und Sprachstörung. Sie wird von ihrem Ehemann, ihrer Mutter und ihrem Schwiegervater gepflegt. Auf ihren Antrag bewilligte die Beklagte durch Bescheid vom 5. Juli 1995 für die Zeit bis zum 31. März 1995 die Geldleistung nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), für die Zeit danach Pflegegeld gemäß Pflegestufe III nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI).
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