LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 14.03.2013
L 13 SB 213/12
Normen:
SGB X § 20 Abs. 1; SGB IX; SGG § 103; SGG § 193 Abs. 1 S. 3; SGG § 69;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 192 SB 1261/10

Tragung außergerichtlicher Kosten nach einem Vergleich im sozialgerichtlichen Verfahren; Beteiligung der Behörde nach einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2013 - Aktenzeichen L 13 SB 213/12

DRsp Nr. 2013/23853

Tragung außergerichtlicher Kosten nach einem Vergleich im sozialgerichtlichen Verfahren; Beteiligung der Behörde nach einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht

1. Eine Behörde gibt in der Regel Anlass zur Klageerhebung, wenn sie den Sachverhalt unzureichend aufklärt. 2. Eine Behörde unterliegt im sozialgerichtlichen Verfahren einer prozessualen Fürsorgepflicht. Sie ist insbesondere gehalten, darauf hin zu wirken, dass das Sozialgericht den Sachverhalt aufklärt. Eine Verletzung dieser Pflicht kann vorliegen, wenn eine Behörde erkennen muss, dass das Gericht den Rechtsstreit vorschnell entscheiden wird. 3. Eine Verletzung dieser Fürsorgepflicht kann zur Folge haben, dass die Behörde Anlass zur Berufungseinlegung gibt.

Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens zur Hälfte zu erstatten.

Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.

Normenkette:

SGB X § 20 Abs. 1; SGB IX; SGG § 103; SGG § 193 Abs. 1 S. 3; SGG § 69;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten noch über die außergerichtlichen Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, der die Höhe des bei dem Kläger festzustellenden Grades der Behinderung (GdB) betroffen hat.