Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens zur Hälfte zu erstatten.
Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.
I.
Die Beteiligten streiten noch über die außergerichtlichen Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, der die Höhe des bei dem Kläger festzustellenden Grades der Behinderung (GdB) betroffen hat.
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