LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 12.02.2007
L 4 B 246/06 R
Normen:
SGG § 193 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
NZS 2008, 55
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 04.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 495/05

Tragung außergerichtlicher Kosten für ein Beschwerdeverfahren

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.02.2007 - Aktenzeichen L 4 B 246/06 R

DRsp Nr. 2007/20467

Tragung außergerichtlicher Kosten für ein Beschwerdeverfahren

Eine spezielle Regelung zur Kostentragung, die es erlauben würde, die durch die Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten dem Beschwerdeführer entstandenen Kosten für das Beschwerdeverfahren der Beklagten oder der Staatskasse aufzuerlegen, fehlt für das Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss des Sozialgerichts über die Auferlegung außergerichtlicher Kosten eines erledigten Klageverfahrens. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 193 Abs. 1 S. 3 ;
Vorinstanz: SG Koblenz, vom 04.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 495/05
Fundstellen
NZS 2008, 55